Unfall auf Parkplatz: Schuldfrage & Haftung
Auf Parkplätzen gilt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) – nicht zwangsläufig 'rechts vor links'. Häufig ist eine Schuldquote von 50:50 das Ergebnis.
Auf einen Blick
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ist die StVO eingeschränkt anwendbar. Schrittgeschwindigkeit (Faustregel 4–7 km/h), erhöhte Rücksichtnahme. Bei Begegnung zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge teilt der BGH meist 50:50.
Auf einen Blick
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ist die StVO eingeschränkt anwendbar. Schrittgeschwindigkeit (Faustregel 4–7 km/h), erhöhte Rücksichtnahme. Bei Begegnung zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge teilt der BGH meist 50:50.
Häufige Fragen
Gilt auf Parkplätzen rechts vor links?
Auf öffentlich gewidmeten Parkplätzen ja, auf reinen Privatparkplätzen nur eingeschränkt. Häufig wird stattdessen Rücksichtnahme als zentral angesehen.
Wie schnell darf ich fahren?
Schrittgeschwindigkeit (4–7 km/h).
Wer haftet, wenn beide rückwärts fahren?
Meist 50/50, sofern keiner einen Vorrang nachweisen kann.
Muss die Polizei kommen?
Bei Streit über Schuld oder Personenschaden ja.
Was, wenn der Verursacher wegfährt?
Fahrerflucht – Polizei rufen, Spurensicherung.
Was zahlt die Versicherung?
Bei 50/50: 50 % der Schäden. Bei klarer Schuldlage 100 % wie üblich.
