Abrechnung & Geld

Restwertangebot der Versicherung: Annehmen oder nicht?

Versicherungen versuchen oft, mit Restwertangeboten aus Online-Börsen die Auszahlung zu drücken. Sie sind nicht verpflichtet, diese anzunehmen.

Kurzantwort

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?

BGH VI ZR 5/09: Maßgeblich ist der regional erzielbare Restwert über drei regionale Aufkäufer – nicht ein bundesweites Online-Höchstgebot. Differenzen 1.500–4.000 € sind häufig. Eigenes Gutachten schützt vor Drückerei.

Rechtsgrundlage
§ 249 BGB · BVSK-Standard
Kosten Geschädigte
0 € bei Haftpflicht
Bearbeitungszeit
24–48 Stunden

Rechtsgrundlage / Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, BVSK-Honorartabelle, DESAG-Zertifizierung

Auf einen Blick

BGH VI ZR 5/09: Maßgeblich ist der regional erzielbare Restwert über drei regionale Aufkäufer – nicht ein bundesweites Online-Höchstgebot. Differenzen 1.500–4.000 € sind häufig. Eigenes Gutachten schützt vor Drückerei.

Auf einen Blick

BGH VI ZR 5/09: Maßgeblich ist der regional erzielbare Restwert über drei regionale Aufkäufer – nicht ein bundesweites Online-Höchstgebot. Differenzen 1.500–4.000 € sind häufig. Eigenes Gutachten schützt vor Drückerei.

Häufige Fragen

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?

Nein – maßgeblich ist der regional erzielbare Wert.

Was sagt der BGH?

Az. VI ZR 5/09: regionaler Markt, drei Angebote – nicht bundesweites Online-Höchstgebot.

Wie weicht es ab?

Versicherungs-Restwert oft 1.500–4.000 € über dem regionalen Wert.

Was tun?

Eigenes Gutachten mit regionalen Angeboten + Anwalt.

Restwertbörse seriös?

Für Versicherung profitabel, für Geschädigte oft nachteilig.

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